Statistik Kommunal 2021

Statistik Kommunal 2021 Ehingen 425033 Ehingen (Donau), Stadt Statistisches Landesamt Baden-Württemberg 28 Für die örtliche Abgrenzung betrieblicher Einheiten gilt das Gemeindegebiet. Alle in einer Gemeinde liegenden Nieder- lassungen desselben Unternehmens können als eine örtliche Betriebseinheit angesehen werden, wenn sie denselben wirt- schaftsfachlichen Schwerpunkt besitzen. Die wirtschaftssy- stematische Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt der örtlichen Betriebseinheit, die regionale Zuordnung nach dem Arbeitsort. Ausgewiesen werden nicht Beschäftigungsfälle, sondern beschäftigte Per- sonen. Personen mit mehreren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten werden nur einmal erfasst. Steuerkraftsumme Die Steuerkraftsumme stellt die Berechnungsgrundlage für die Kreis- und Finanzausgleichsumlage dar. Für die Gemein- den setzt sich diese zusammen aus der Steuerkraftmesszahl zuzüglich der Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft und den Mehrzuweisungen jeweils des zweitvoran- gegangenen Jahres. Legaldefinition in § 38 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich. Straßenverkehrsunfälle Als Straßenverkehrsunfälle gelten von der Polizei erfasste Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet, verletzt oder Sach- schäden verursacht worden sind. Unfälle mit Personenscha- den sind solche, bei denen unabhängig von der Höhe des Sachschadens Personen verletzt oder getötet wurden. Als Beteiligte an einem Unfall werden alle Fahrzeugführer oder Fußgänger erfasst, die selbst - oder deren Fahrzeuge - Schä- den erlitten oder h rvorgerufen haben. Verunglückte Mitfah- rer zählen somit nicht zu den Unfallbeteiligten. Verunglückte werden als Getötete nachgewiesen, wenn sie auf der Stel- le getötet oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen gestorben sind und als Schwerverletzte, wenn sie stationär in einem Krankenhaus (mindestens 24 Stunden) behandelt wurden. Andere Verunglückte gelten als leicht verletzt. Täglicher Flächenverbrauch Der Flächenverbrauch wird definiert als Saldo von Anfangs- und Endbestand der Siedlungs- und Verkehrsfläche (SuV) ei- ner Periode. Dieser Wert dividiert durch die Periodendauer in Tagen ergibt den täglichen Flächenverbrauch. Der Indikator verdeutlicht Ausmaß und Tempo der Nutzungsänderungen. Dabei ist Flächenverbrauch und Versiegelung (teilweises oder vollständiges Abdichten offener Böden) keinesfalls gleich zu setzen. Trinkwassergebühr Die Trinkwassergebühr setzt sich in der Mehrzahl der Ge- meinden zusammen aus der nach dem Trinkwasserverbrauch abgerechneten Gebühr und der jährlichen Grundgebühr für die vom Wasserversorgungsunternehmen bereitgehaltene In- frastruktur und die Nutzung des Hauswasserzählers. Vollzeitäquivalente Die sogenannten Vollzeitäquivalente ergeben sich aus der Summe der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten, gewichtet mit ihrem tatsächlichenArbeitszeitfaktor. Der Arbeits- zeitfaktor gibt hierbei den Umfang der vereinbarten Arbeitszeit, bezogen auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten an. Bei Lehrkräften gilt die entsprechendeAnzahl vonWochenlehrstun- den. Die VZÄ stellen somit die Entwicklung der Beschäftigten unter Bereinigung der Veränderungen im Beschäftigungsum- fang dar. Ihre Ermittlung mit Hilfe des Arbeitszeitfaktors ist erst seit 1997 möglich. In den Jahren zuvor wurden sie näherungs- weise über die Formel VZÄ= Vollzeit + 0,75 T1-Beschäftigte + 0,4 T2-Beschäftigte berechnet, was tendenziell zu einer leichten Überschätzung der Anzahl führte. Wohnbaufläche Baulich geprägte Fläche, einschließlich der mit ihr im Zusam- menhang stehenden Freiflächen (z.B. Vorgärten, Ziergärten, Hausgärten bis 10 Ar, Zufahrten, Stellplätze), die ausschließ- lich oder überwiegend dem Wohnen dienen. Wohnräume Zu Wohnräumen zählen alle Zimmer (Wohn- und Schlafräu- me mit sechs und mehr Quadratmeter Wohnfläche) und Kü- chen. Nicht als Zimmer gelten Nebenräume wie Abstellräume, Speisekammern, Flure, Badezimmer und Toiletten. Zu versteuerndes Einkommen Das Einkommen, vermindert um die Kinderfreibeträge (§§ 31, 32 Abs. 6) und den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungs- grundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

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