Im Rahmen des Landeswohnraumförderungsprogramms hilft das Land mit günstigen Mitteln zum Bau und Erwerb von neu erstellten, eigengenutzen Familienheimen und Eigentumswohnungen sowie den Erwerb von gebrauchtem Wohnraum.
Eine Förderung können Ehepaare, Alleinerziehende, Lebenspartnerschaften und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften mit mind. einem Kind erhalten. Schwerbehinderte mit spezifischen Wohnungsproblemen können ebenfalls in den Genuss einer Förderung kommen. Junge kinderlose Paare (keiner der Partner darf älter als 45 Jahre sein) können ein Kapitalmarktdarlehen ohne Zinsverbilligung mit der Zusage einer Ergänzungsförderung für nach dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung zum Haushalt hinzugekommene Kinder erhalten. Ob eine Förderung gewährt werden kann, ist auch einkommensabhängig.
Für förderfähige Vorhaben in Ortszentren wird ein Förderzuschlag gewährt. Weitere Förderzuschläge sind möglich, wenn es sich um innovativen Wohnungsbau, eine ökologisch wirksame, eine barrierearme oder auch barrierefreie Bauausführung handelt. Mit dem Baubeginn oder dem Vertragsabschluss muss bis zur Darlehensgewährung durch die L-Bank gewartet werden. Voher dürfen keinerlei Verträge, auch nicht mit Rücktrittsrecht, unterschrieben werden. Das ist die Voraussetzung, um in den Genuss von Mitteln aus dem Wohnraumförderungsprogramm zu kommen.
Weitere Informationen zur Wohnraumförderung gibt es auch bei der Wohnraumförderstelle im Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Telefon (0731) 185-1878.
Anträge können von kleineren und mittleren Unternehmen (mit weniger als 100 Mitarbeitern) gestellt werden.
Gefördert werden privat-gewerbliche Maßnahmen in den Förderschwerpunkten „Arbeiten“, „Grundversorgung/Basisdienstleistungen“ sowie „Innenentwicklung/Wohnen“ (Umnutzung zu Mietwohnungen und umfassende Modernisierung von Mietwohnungen; Mietwohnungsneubau wird nicht gefördert). Im Förderschwerpunkt „Wohnen“ ist eine Förderung von Projekten auf der Gemarkung Ehingen (mit Berkach und Dettingen) ausgeschlossen.
Neubauten im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ sind nur förderfähig, wenn diese durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender CO₂-bindenden Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen wesentlichen Tragwerkskonstruktion errichtet werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Projekte aus dem Förderschwerpunkt „Grundversorgung“.
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören.
Gefördert werden private Maßnahmen im Förderschwerpunkt „Wohnen“. Die Neuordnung eines Grundstücks mit Baureifmachung (Abbruch) kann ebenfalls gefördert werden. Eine Umnutzung zu Mietwohnungen und umfassende Modernisierung von Mietwohnungen kann gefördert werden. Der Mietwohnungsneubau wird nicht gefördert.
Eine Förderung von Projekten auf der Gemarkung Ehingen (mit Berkach und Dettingen) ist ausgeschlossen.
Der Neubau von Einfamilienhäusern ist von der Förderung ausgeschlossen.
Eine innerörtliche Nachverdichtung wird nur bei Mehrfamilienhäusern gefördert. Hier sind Neubauten jedoch nur förderfähig, wenn diese durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender CO₂-bindenden Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen wesentlichen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.
Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese an den Ortskern oder der Siedlungsfläche der 60er-Jahre angrenzen.
Gefördert werden private Organisationen (z.B. Vereine) im Förderschwerpunkt „Gemeinschaftseinrichtungen“ bei der Umnutzung zur Gemeinbedarfseinrichtung, beim Umbau einer Gemeinbedarfseinrichtung sowie beim Neubau einer Gemeinbedarfseinrichtung.
Neubauten sind nur förderfähig, wenn diese durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender CO₂-bindenden Baustoffe wie z.B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.