Konzeption Rißtissen

7 3 Rechtliche Rahmenbedingungen / Bildungs- und Betreuungsauftrag von KITAs Alle Kinder haben Sozial- und Grundrechte, die in der UN-Kinderrechtskonvention verankert sind. Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung, Erziehung und Betreuung. Dies ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seiner kulturellen und ethnischen Orientierung. Ebenso ist dies nicht abhängig von der Lebenssituation des Kindes und dessen Familie. Den gesetzlichen Rahmen für die Arbeit in der Kindertagesstätte bilden neben den genannten Grundlagen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 1 GG Menschenwürde; Art. 2 GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit; Art. 3 GG Gleichheit vor dem Gesetz), das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1626 ff BGB Elterliche Sorge), das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, Sozialgesetzbuch, VIII. Buch, hier vor allem § 22) und das Kindergartengesetz Baden-Württemberg. Außerdem basiert unsere Arbeit auf dem „Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in badenwürttembergischen Kindergärten und weiteren Kindertageseinrichtungen“. § 22 Abs. 3 SGB VIII: „Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.“ Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung: Der Orientierungsplan stärkt den Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen und prägt die pädagogische Arbeit in unserer Einrichtung. Bildung verstehen wir als „Aneignungstätigkeit“, mit der sich das Kind ein Bild von der Welt macht, sie verantwortlich mitgestaltet und sich dadurch als selbstwirksam erlebt. Lernen und Bildung verstehen wir als einen lebenslangen, aktiven Prozess.

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