Konzeption Rosengarten

Kinderhaus Rosengarten 83 16 Beschwerdemanagement Beschwerden können von Eltern, Kindern und Mitarbeitern in Form von Kritik, Verbesserungsvorschlägen, Anregungen oder Anfragen ausgedrückt werden. Sie können anlassbezogen oder allgemeiner Art sein. Unsere Aufgabe ist es die Beschwerden ernst zu nehmen, den Beschwerden nachzugehen und nach gemeinsamen Lösungen zu suchen. Wir verstehen Beschwerden als Gelegenheit zur Entwicklung und Verbesserung unserer Arbeit in den Einrichtungen und beim Träger. Vieles kann mit der richtigen Reaktion, der Wahrnehmung der Bedürfnisse und der daraus folgenden Handlungen verändert und verbessert werden. 16.1 Beschwerdemanagement der Kinder Unsere pädagogische Grundhaltung, von den Bedürfnissen der Kinder auszugehen und sie in Ihren Gefühlen ernst zu nehmen, beinhaltet grundsätzlich eine Haltung, Kinder zu beteiligen und ihre Rechte anzuerkennen. Die Beteiligungsrechte der Kinder finden sich auf internationaler Ebene in der Kinderrechtskonvention vom November 1989 im Artikel 12: Jedes Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, hat das Recht, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Auf Bundesebene hat gemäß § 1 SGB VIII jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie auf Schutz vor Gefahren für sein Wohl. Zudem heißt es im § 8 SGB VIII, Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. § 45 SGB VIII verpflichtet die Einrichtungen zur Festschreibung der Kinderrechte, dort heißt es: „Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.“

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