Konzeption Rißtissen

76 19 Zusammenarbeit zur Sicherung des Kindeswohles Gesetzlich ist der Kinderschutzauftrag für Krippen und Kindertageseinrichtungen in den §§ 1 Abs.3 und 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgeschrieben. Bei der Arbeit mit Kindern in der Kita kommt uns hinsichtlich des gesetzlichen Schutzauftrags eine besondere Rolle und Verantwortung zu. Zur Sicherung des Kindeswohles arbeiten die Einrichtung, der Träger, eine insoweit erfahrene Fachkraft und das Jugendamt zusammen. Wenn es gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung gibt, z.B. Vernachlässigung oder Misshandlung, haben wir ein geregeltes System mit Ablaufschema, das hierbei zum Einsatz kommt. Alles wird schriftlich dokumentiert und mit Hilfe der Einschätzskala zur Kindeswohlgefährdung die Gefährdung ermittelt. Die pädagogischen Fachkräfte und die Leitung reflektieren gemeinsam, damit die Beobachtungen objektiv, kritisch und fachlich korrekt sind. Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos ist dabei immer auf den Einzelfall bezogen und berücksichtigt das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes. Des Weiteren haben wir die Möglichkeit, eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ hinzuzuziehen, die uns berät und uns dabei fachlich unterstützt, das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Erst dann folgt die Entscheidung darüber, welcher Schritt als nächstes nötig ist. Liegt eine akute Gefährdung vor, sind wir zu einer sofortigen Meldung beim Jugendamt verpflichtet. Ist dies nicht der Fall, suchen wir das Gespräch mit den Eltern und beraten sie hinsichtlich möglicher Hilfen. In diesen Gesprächen werden terminierte und verbindliche Absprachen getroffen. Es folgt eine Reflexion der getätigten Schritte und eine erneute Risikoabschätzung. Wenn Vereinbarungen nicht eingehalten werden und somit die Kindeswohlgefährdung nicht abgewendet wird, sind wir dazu verpflichtet, das Jugendamt einzuschalten. Die Eltern werden darüber informiert.

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