Stadt Ehingen

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Verkehrsüberwachung ist notwendig

Überwachung des ruhenden Verkehrs

Kennen Sie die Situation: Sie sind mit dem Kinderwagen unterwegs, aber ein parkendes Fahrzeug blockiert Ihren Gehweg. Jetzt müssen Sie auf die Fahrbahn ausweichen und sich den Gefahren des Verkehrs aussetzen.

Der gemeindliche Vollzugsdienst sorgt im Vierschichtbetrieb von morgens bis in die späten Abendstunden für freie Gehwege. Durch die Überwachung von Haltverbotsstrecken wird der Verkehrsfluss, die Durchfahrt der Linienbusse und die freie Sicht an Kreuzungen und Einmündungen gewährleistet. Besuchern und Kunden der Ehinger Innenstadt sollen durch die Überwachung von Kurzparkzonen freie Parkplätze zur Verfügung stehen.

Überwachung des fließenden Verkehrs

Überhöhte und nicht angepasste Geschwindigkeit ist die häufigste Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Zu diesem Ergebnis kommt der europäische Verkehrssicherheitsrat in seiner aktuellen Statistik.

Die Stadt Ehingen misst seit 1992 mit mobilen sowie seit dem Jahr 2012 mit stationären Geschwindigkeitsmessanlagen in der Stadt, den Teilorten sowie in Griesingen, Oberdischingen und Öpfingen und auf den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen auf der Gemarkung Ehingen.

Sämtliche Messstellen werden unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ausgewählt und belegt. So sind Unfallschwerpunkte, gefahrträchtige Stellen und schutzwürdige Straßenabschnitte, zum Beispiel an Schulen, Kindergärten und Altenheimen, häufig gewählte Standorte für die mobilen Messanlagen.

Bei allen Messverfahren wird ein Toleranzwert von 3 km/h bei einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h abgezogen. Ab 101 km/h beträgt der Abzug drei Prozent.

Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhält der Verkehrsteilnehmer etwa drei Wochen nach der Messung ein Verwarnungsgeld oder eine schriftliche Anhörung.

Info

Was Sie zu Parkuhren und Parkscheinautomaten unbedingt wissen sollten

Nach § 13 StVO darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit geparkt werden. Sollte die Parkuhr oder der Parkscheinautomat defekt sein, so darf nur mit Parkscheibe bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Parkscheiben und -uhren brauchen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- und Entladen nicht benutzt werden. In den städtischen Tiefgaragen ist bei Defekt des Parkscheinautomaten der Parkschein am nächsten erreichbaren Parkscheinautomaten zu lösen.

Weitere Informationen

Gebührenpflichtige Parkzeit

Einheitlich auf allen Parkplätzen

Montag - Freitag
8.00-18.00 Uhr
Samstag
8.00-14.00 Uhr

Tiefgaragen P1, P2, P6 und P11 samstags sowie an Sonn- und Feiertagen gebührenfrei!