Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird stufenweise der Anspruch auf ganztägige Förderung eingeführt. Mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts haben aufwachsend mit Klasse 1 im Schuljahr 2026/2027 alle Erstklässler, die eine Grundschule besuchen einen gesetzlichen Anspruch auf eine ganztägige Betreuung. Das bedeutet, dass Grundschulen neben dem regulären Unterricht auch am Nachmittag Bildungs- und Betreuungsangebote bereitstellen.
Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen und schließt eine Ferienbetreuung mit ein. Ziel ist es, Familien zu entlasten und Kindern eine Umgebung zu bieten, in der sie lernen, spielen und sich weiterentwickeln können. Der Ganztag kann je nach Schule unterschiedlich gestaltet sein, umfasst aber in der Regel eine Hausaufgabenbetreuung, Freizeitangebote, Sport, Musik oder kreative Aktivitäten.
Mit den Ganztagsgrundschulen in Wahlform, der Längenfeldschule und der Michel-Buck-Schule, wird dieser Rechtsanspruch von der Stadt Ehingen erfüllt.
Ein Rechtsanspruch ist keine Pflicht. Jede Familie kann selbst entscheiden, ob es ihr Kind für die Halbtag- oder für die Ganztagsschule anmelden möchte.
Ergänzend zu dem Angebot der Ganztagsschule, gibt es für alle Grundschülerinnen und Grundschüler das kommunale Angebot der Verlässlichen Grundschule und Flexiblen Nachmittagsbetreuung.
Detaillierte Informationen rund um das Thema Betreuung Ihrer jeweiligen Schule finden Sie in den nachfolgenden Flyern und auf der Homepage Ihrer Schule.
Grundschule Berg Verlässliche Halbtagsschule.pdf
Grundschule Erbstetten Verlässliche Halbtagsschule.pdf
Grundschule im Alten Konvikt Verlässliche Halbtagsschule.pdf
Grundschule Kirchen Verlässliche Halbtagsschule.pdf
Grundschule Rißtissen Verlässliche Halbtagsschule.pdf
FAQs
In unseren FAQs beantworten wir Ihnen gerne Fragen rund um das Thema Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.

