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Bauen

Sie planen, ein Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen (zum Beispiel Stellplätze, Stützmauern, Einfriedungen…) zu errichten oder wollen ein bestehendes Gebäude anderweitig nutzen?
Hierbei müssen bestimmte Rahmenbedingungen beachtet werden, die in den gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind.

Maßgebende Vorschriften für das Baurecht finden Sie im Baugesetzbuch (BauGB), in der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) und in Spezialvorschriften (zum Beispiel wasserrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften).

Hinweis: Da das Baurecht ein sehr komplexer Bereich ist, empfiehlt es sich, dass Sie sich vorab mit einem Architekten beraten. Welche Vorschriften bei einem Bauvorhaben zu beachten sind, hängt immer vom konkreten Grundstück und dem geplanten Bauvorhaben ab.

Bauplanungsrecht

Die Vorschriften des BauGB und der BauNVO regeln im Wesentlichen die Bebaubarkeit des Grundstückes (Bauplanungsrecht) und stellen Regeln für die Erstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) auf. Diese Bauleitpläne enthalten beispielsweise Regeln und Vorschriften über Art und Maß der zulässigen Bebauung im Plangebiet und die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinie, Baugrenze).

Örtliche Bauvorschriften

In vielen Fällen werden Bebauungspläne durch örtliche Bauvorschriften in Form einer Satzung ergänzt. Örtliche Bauvorschriften beziehen sich oftmals beispielsweise auf

  • Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen einschließlich Regelungen über Gebäudehöhen und -tiefen sowie über die Begrünung,
  • Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen

Bauordnungsrecht

Die Vorschriften der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und der Ausführungsverordnung zur LBO (LBOAVO) regeln, wie im Einzelnen gebaut werden darf (Bauordnungsrecht). Gegenstand des Bauordnungsrechts sind Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. So definiert das Bauordnungsrecht unter anderem, was ein Gebäude ist, teilt Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen ein, regelt die Abstandsflächen, allgemein die Brand- und Betriebssicherheit sowie die Nutzbarkeit von baulichen Anlagen. Außerdem enthalten die bauordnungsrechtlichen Vorschriften Regelungen zur Verkehrssicherheit, zur Barrierefreiheit und zur Erforderlichkeit von Stellplätzen und privaten Kinderspielplätzen.

Die für Ihr Vorhaben zuständigen Sachbearbeiter/-innen mit Kontaktdaten können Sie dieser Übersicht entnehmen.

  • Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte direkt an:

    • Bauverständige Herr Wörtz (Tel. 07391/503-283) und Frau Meier (Tel. 07391/503-268), bei bautechnischen / bauordnungsrechtlichen Fragen oder Themen des Brandschutzes
    • Sekretariat Baurecht bei Baulastauskünften und Akteneinsicht (baurecht(@)ehingen.de oder Tel. 07391/503-245 oder -265)
    • Abteilung Tiefbau bei Fragen zur Entwässerungsplanung, Straßenbeleuchtung, Bordsteinabsenkung… (Tel. 07391/503-150)
    • Abteilung Planung bei Fragen zur Bebaubarkeit von Grundstücken, den Bebauungsplanfestsetzungen oder örtlichen Bauvorschriften (Tel. 07391/503-156)
    • vve Wasserversorgung bei Fragen zur Wasserversorgung und -anschluss (Tel. 07391/503-173)
    • Abteilungsleitung Frau Tappe (Tel. 07391/503-165) bei Denkmalschutzrechtlichen Belangen

Abfallverwertungskonzept (Abbruch- und Entsorgungskonzept) bei Abbruchvorhaben

Seit dem 31.12.2020 gilt in Baden-Württemberg das neue Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG), dessen Ziel unter anderem die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen ist. Einen Schwerpunkt bildet die Vermeidung und die hochwertige Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen. Im Falle verfahrenspflichtiger Baumaßnahmen ist daher gemäß § 3 Absatz 4 LKreiWiG der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen, das durch die zuständige Abfallrechtsbehörde geprüft wird.
Von dieser Pflicht betroffen sind:
•    verfahrenspflichtige Baumaßnahmen mit einem Umfang von mehr als 500 Kubikmeter Bodenaushub 
•    verfahrenspflichtige Abbruch- sowie Baumaßnahmen, die auch einen Abbruch beinhalten
 
Das Abfallverwertungskonzept ist zusammen mit den Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde einzureichen. 
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag ohne Vorlage des Konzepts nicht bearbeitet werden kann.
 
Die entsprechenden Formblätter finden Sie hier.

Weitere Informationen

Zuständigkeitsbezirke Baurecht

Die für Ihr vorhaben zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit Kontaktdaten können Sie dieser Übersicht entnehmen.

BürgerGIS

Mit dem BürgerGIS sind seit Kurzem viele Informationen auch öffentlich zugänglich und entsprechend grafisch dargestellt. Hier sind zum Beispiel Fachdaten wie Bebauungspläne und der Flächennutzungsplan abrufbar.
Probieren Sie es gerne unter diesem Link aus.